ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

UNSERE AGB ÜBERSICHTLICH FÜR SIE

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der Bürovollversorger GmbH für Unternehmer

Einkaufsbedingungen
Die Einkaufsbedingungen der Bürovollversorger GmbH gegenüber ihren Lieferanten werden auf Anfrage von der Einkaufsabteilung zur Verfügung gestellt.


Präambel

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Unternehmer ist jede natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt.

Mit der Erteilung eines Auftrags erkennt der Auftraggeber diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen in ihrer jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Fassung an.


§ 1 Geltungsbereich

1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich. Entgegenstehende, abweichende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers finden keine Anwendung, es sei denn, die Bürovollversorger GmbH hat ihrer Geltung ausdrücklich und schriftlich zugestimmt.

2. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn die Bürovollversorger GmbH in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Auftraggebers die Lieferung oder Leistung vorbehaltlos ausführt.

3. Sämtliche Vereinbarungen zwischen der Bürovollversorger GmbH und dem Auftraggeber bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform, sofern gesetzlich keine strengere Form vorgeschrieben ist. Maßgeblich sind die im jeweiligen Vertrag, Angebot oder in der Auftragsbestätigung festgehaltenen Vereinbarungen.

4. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäftsbeziehungen zwischen der Bürovollversorger GmbH und dem Auftraggeber, sofern nicht ausdrücklich etwas Abweichendes vereinbart wurde.


§ 2 Angebot und Vertragsschluss

1. Die Bestellung des Auftraggebers stellt ein verbindliches Angebot zum Abschluss eines Kaufvertrages dar.

2. Ein Vertrag kommt erst durch die schriftliche Auftragsbestätigung der Bürovollversorger GmbH oder durch die Auslieferung der bestellten Ware zustande. Die Bürovollversorger GmbH ist berechtigt, das Angebot des Auftraggebers innerhalb von fünf Werktagen anzunehmen.

3. Angebote der Bürovollversorger GmbH sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind.

4. Die Bürovollversorger GmbH behält sich das Recht vor, Bestellungen von Großhändlern oder Wiederverkäufern von Büroartikeln ohne Angabe von Gründen abzulehnen.


§ 3 Preise, Rechnungsstellung und Zahlungsbedingungen

1. Sämtliche Preise verstehen sich in Euro als Nettopreise zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer. Die Umsatzsteuer wird auf der Rechnung gesondert ausgewiesen. Sofern nichts Abweichendes vereinbart wurde, gelten die Preise ab Werk einschließlich handelsüblicher Verpackung.

2. Rechnungen werden grundsätzlich ausschließlich elektronisch an die vom Auftraggeber angegebene E-Mail-Adresse übermittelt. Auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers kann eine Papierrechnung erstellt werden.

3. Rechnungen sind innerhalb von sieben Kalendertagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig. Im Falle des Zahlungsverzugs gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

4. Der Auftraggeber ist zur Aufrechnung nur berechtigt, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von der Bürovollversorger GmbH ausdrücklich anerkannt wurden. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Auftraggeber nur ausüben, soweit sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

5. Bei Verträgen mit einer Laufzeit von mehr als zwei Monaten behält sich die Bürovollversorger GmbH das Recht vor, die vereinbarten Preise anzupassen, sofern nach Vertragsschluss Kostenänderungen, insbesondere aufgrund von Tarifabschlüssen, Materialpreisänderungen oder vergleichbaren wirtschaftlichen Entwicklungen, eintreten. Die maßgeblichen Kostenänderungen werden dem Auftraggeber auf Verlangen nachvollziehbar nachgewiesen.

6. Bei Verträgen mit einer vereinbarten Lieferzeit von mehr als vier Monaten ist die Bürovollversorger GmbH berechtigt, die vereinbarten Preise entsprechend den zwischenzeitlich eingetretenen Kostenänderungen anzupassen. Preisänderungen werden dem Auftraggeber mindestens vier Wochen vor ihrem Inkrafttreten schriftlich mitgeteilt. Dem Auftraggeber steht in diesem Fall das Recht zu, den Vertrag mit Wirkung zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Preisänderung zu kündigen oder vom Vertrag zurückzutreten.


§ 4 Lieferung

1. Die Einhaltung der Lieferverpflichtungen der Bürovollversorger GmbH setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung sämtlicher Verpflichtungen des Auftraggebers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.

2. Gerät der Auftraggeber in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, ist die Bürovollversorger GmbH berechtigt, den hierdurch entstehenden Schaden einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende gesetzliche oder vertragliche Ansprüche bleiben unberührt.

3. Befindet sich der Auftraggeber im Annahme- oder Schuldnerverzug, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Kaufsache mit Eintritt des Verzugs auf den Auftraggeber über.

4. Für die manuelle Erfassung von Aufträgen wird eine Servicepauschale in Höhe von 8,95 Euro netto berechnet. Die Servicepauschale umfasst insbesondere die manuelle Auftragserfassung sowie nachträgliche Änderungen von Positionen oder der Lieferanschrift.

5. Für jede Bestellung wird einmalig eine Logistikpauschale von 3,99 Euro netto erhoben. Diese umfasst sämtliche Kosten für Fracht, umweltgerechte Verpackung, Transportversicherung sowie die Erstellung von Liefer- und Rechnungsunterlagen für eine ordnungsgemäße Warenauslieferung innerhalb Deutschlands.
Der Mindestbestellwert beträgt 50,00 Euro netto je Auftrag. Bei Bestellungen unterhalb des Mindestbestellwertes wird eine Nachhaltigkeitszulage berechnet. Diese dient dem Ausgleich der zusätzlichen Aufwendungen für Auftragsbearbeitung, Kommissionierung, Verpackung, Qualitätskontrolle, Verpackungsmaterialien, Etikettierung sowie Rechnungsstellung, die insbesondere bei Klein- und Kleinstbestellungen entstehen.
Bei Projektgeschäften der Geschäftsbereiche Promotion und Geschäftsausstattung erfolgt die Rechnungsstellung grundsätzlich mit Warenerhalt oder gegen Vorauskasse.

6. Zur Reduzierung von Verpackungsabfällen setzt die Bürovollversorger GmbH, soweit logistisch möglich, wiederverwendbare Mehrwegbehältnisse (BV-Pendelkisten) ein.

Die Pendelkisten bleiben Eigentum der Bürovollversorger GmbH und werden dem Auftraggeber für den Warentransport unentgeltlich zur Verfügung gestellt.

Die Bürovollversorger GmbH führt einen elektronischen Nachweis über sämtliche ausgegebenen und zurückgeführten Pendelkisten. Ergibt sich hieraus ein negativer Bestand, ist der Auftraggeber verpflichtet, den Ersatz der nicht zurückgegebenen Pendelkisten zu leisten. Hierfür werden 29,99 Euro netto je Pendelkiste berechnet. Die Abrechnung erfolgt einmal jährlich.

Der Auftraggeber verpflichtet sich zu einem sorgfältigen Umgang mit den Pendelkisten und stellt einen geeigneten Sammelplatz für die Zwischenlagerung bis zur nächsten Anlieferung bereit. Der Sammelplatz muss für den Fahrer der Bürovollversorger GmbH am Tag der Abholung frei zugänglich sein.

Über den Einsatz von Pendelkisten entscheidet ausschließlich die Bürovollversorger GmbH nach logistischen Gesichtspunkten. Ein Einsatz erfolgt insbesondere dann, wenn
• sich der Lieferort innerhalb des Berliner Rings befindet,
• die Art und Zusammenstellung der Ware den Versand in Pendelkisten zulässt und
• der Auftraggeber eine zentrale Sammelstelle für die Rückführung der Pendelkisten bereitstellt.

7. Obstkörbe werden grundsätzlich in wiederverwendbaren Bastkörben ausgeliefert. Die Bastkörbe bleiben Eigentum der Bürovollversorger GmbH und sind bei der nächsten Lieferung zur Rückgabe bereitzuhalten.

Kann ein Bastkorb nicht zurückgegeben werden oder geht dieser verloren, ist der Auftraggeber zum Ersatz der Kosten in Höhe von 10,00 Euro netto je Bastkorb verpflichtet.

Bei Einmallieferungen oder auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers erfolgt die Lieferung alternativ in Einwegkartons. Über die Art der Verpackung entscheidet die Bürovollversorger GmbH unter Berücksichtigung logistischer und wirtschaftlicher Gesichtspunkte.

8. Lieferungen erfolgen grundsätzlich montags bis freitags. Eine Auslieferung an Samstagen erfolgt nicht.

9. Handelt es sich bei dem zugrunde liegenden Vertrag um ein Fixgeschäft im Sinne des § 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB oder des § 376 HGB, haftet die Bürovollversorger GmbH nach den gesetzlichen Bestimmungen. Gleiches gilt, sofern der Auftraggeber infolge eines von der Bürovollversorger GmbH zu vertretenden Lieferverzuges berechtigt ist, geltend zu machen, dass sein Interesse an der weiteren Vertragserfüllung entfallen ist.

10. Die Bürovollversorger GmbH haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Lieferverzug auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung beruht. Bei grober Fahrlässigkeit ist die Haftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

11. Weitergehende gesetzliche Ansprüche des Auftraggebers bleiben unberührt.


§ 5 Gefahrübergang

1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts Abweichendes ergibt, erfolgt die Lieferung ab Werk.

2. Für die Rücknahme von Verpackungen gelten die jeweils gesondert vereinbarten Regelungen.

3. Die Lieferung ist transportversichert. Die hierfür anfallenden Kosten trägt der Auftraggeber.


§ 6 Mängelhaftung

1. Voraussetzung für die Geltendmachung von Mängelansprüchen ist, dass der Auftraggeber seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten gemäß § 377 HGB ordnungsgemäß nachgekommen ist.

2. Liegt ein Sachmangel vor, ist die Bürovollversorger GmbH nach ihrer Wahl zunächst zur Nacherfüllung durch Mangelbeseitigung oder Ersatzlieferung berechtigt, sofern gesetzlich nichts Abweichendes vorgeschrieben ist.

3. Die Bürovollversorger GmbH haftet nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit Schadensersatzansprüche auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Bürovollversorger GmbH, ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit keine vorsätzliche Pflichtverletzung vorliegt, ist die Haftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

4. Bei der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet die Bürovollversorger GmbH ebenfalls nach den gesetzlichen Vorschriften. Auch in diesem Fall ist die Haftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt, soweit keine vorsätzliche Pflichtverletzung vorliegt.

5. Soweit dem Auftraggeber ein Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung zusteht, ist die Haftung der Bürovollversorger GmbH ebenfalls auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

6. Die Haftung wegen vorsätzlicher Pflichtverletzungen sowie wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt. Gleiches gilt für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz oder nach anderen zwingenden gesetzlichen Vorschriften.

7. Soweit vorstehend nichts Abweichendes geregelt ist, ist eine weitergehende Haftung ausgeschlossen.

8. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt zwölf Monate ab Gefahrübergang, soweit gesetzlich keine längere Frist vorgeschrieben ist.


§ 7 Haftung

1. Eine über die Regelungen des § 6 hinausgehende Haftung der Bürovollversorger GmbH auf Schadensersatz ist – unabhängig vom Rechtsgrund – ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder aus deliktischen Ansprüchen auf Ersatz von Sachschäden.

2. Die Haftungsbeschränkungen gemäß § 6 und § 7 gelten entsprechend auch für Ansprüche auf Ersatz vergeblicher oder nutzloser Aufwendungen.

3. Soweit die Haftung der Bürovollversorger GmbH ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies gleichermaßen für die persönliche Haftung ihrer gesetzlichen Vertreter, Mitarbeitenden, Arbeitnehmer sowie Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen.


§ 8 Eigentumsvorbehalt

1. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung Eigentum der Bürovollversorger GmbH.

2. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln und auf eigene Kosten angemessen gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden zum Neuwert zu versichern. Erforderliche Wartungs- und Inspektionsmaßnahmen sind auf eigene Kosten rechtzeitig durchzuführen.

3. Bei Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Auftraggeber die Bürovollversorger GmbH unverzüglich schriftlich zu informieren. Soweit der Dritte die gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten einer Rechtsverfolgung nicht ersetzt, haftet der Auftraggeber für den hierdurch entstandenen Ausfall.

4. Der Auftraggeber ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr weiterzuveräußern. Bereits jetzt tritt er sämtliche Forderungen aus der Weiterveräußerung in Höhe des jeweiligen Rechnungsendbetrages einschließlich Umsatzsteuer an die Bürovollversorger GmbH ab. Die Bürovollversorger GmbH nimmt diese Abtretung an.

5. Der Auftraggeber bleibt bis auf Widerruf berechtigt, die abgetretenen Forderungen im eigenen Namen einzuziehen. Die Bürovollversorger GmbH wird von ihrem Einziehungsrecht keinen Gebrauch machen, solange der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt, sich nicht in Zahlungsverzug befindet und kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt oder die Zahlung eingestellt wurde.

6. Verarbeitet oder verbindet der Auftraggeber die Vorbehaltsware mit anderen Gegenständen, erfolgt dies für die Bürovollversorger GmbH. Die Bürovollversorger GmbH erwirbt Miteigentum an der neu entstehenden Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zum Wert der übrigen verarbeiteten oder verbundenen Gegenstände zum Zeitpunkt der Verarbeitung oder Verbindung.

7. Der Auftraggeber tritt auch diejenigen Forderungen an die Bürovollversorger GmbH ab, die ihm aus der Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück oder gegenüber Dritten entstehen.

8. Die Bürovollversorger GmbH verpflichtet sich, Sicherheiten auf Verlangen des Auftraggebers insoweit freizugeben, als deren realisierbarer Wert die zu sichernden Forderungen dauerhaft um mehr als zehn Prozent übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt der Bürovollversorger GmbH.


§ 9 Gerichtsstand, Erfüllungsort und anwendbares Recht

1. Ist der Auftraggeber Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung der Sitz der Bürovollversorger GmbH. Die Bürovollversorger GmbH ist darüber hinaus berechtigt, den Auftraggeber an dessen allgemeinem Gerichtsstand zu verklagen.

2. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (UN-Kaufrecht/CISG).

3. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts Abweichendes ergibt, ist Erfüllungsort für sämtliche Lieferungen und Leistungen der Sitz der Bürovollversorger GmbH.


§ 10 Rücknahmen und Warenrückgaben

1. Eine Rücknahme von Waren erfolgt ausschließlich nach den nachfolgenden Bestimmungen oder aufgrund einer ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung mit der Bürovollversorger GmbH. Gesetzliche Ansprüche des Auftraggebers bleiben hiervon unberührt.

2. Der Auftraggeber kann innerhalb von fünf Werktagen nach Erhalt der Ware eine Rücknahme bei der Bürovollversorger GmbH anfragen. Die Rücknahme ist vorab mit dem persönlichen Ansprechpartner der Bürovollversorger GmbH telefonisch oder in Textform abzustimmen. Ein Anspruch auf Rücknahme besteht erst nach schriftlicher Bestätigung durch die Bürovollversorger GmbH.

3. Sofern keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde, erfolgt die Rücksendung auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers.

4. Eine Rücknahme ist grundsätzlich nur möglich, wenn sich die Ware einschließlich sämtlichen Zubehörs, Bedienungsanleitungen und sonstiger Bestandteile unbenutzt, unbeschädigt und in der ungeöffneten Originalverpackung befindet.

5. Von der Rücknahme ausgeschlossen sind insbesondere
• kundenspezifisch gefertigte oder konfigurierte Produkte (Built-to-Order),
• nicht lagergeführte Waren, die auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers beschafft wurden,
• verderbliche Waren,
• geöffnete oder entsiegelte Hygiene- und Verbrauchsartikel sowie
• Waren, die aufgrund ihrer Beschaffenheit für eine Rückgabe ungeeignet sind.

6. Entsteht der Bürovollversorger GmbH durch die Rücknahme ein erheblicher wirtschaftlicher Nachteil, ist sie berechtigt, einen Wiedereinlagerungs- oder Wertminderungsabschlag von bis zu 50 % des Warenwertes zu berechnen.

7. Nach Eingang und Prüfung der zurückgesandten Ware erfolgt eine entsprechende Gutschrift oder Erstattung. Versandkosten sowie Kosten für Rücktransport, Bearbeitung, Ein- und Auslagerung, Prüfung oder sonstige im Zusammenhang mit der Rücknahme entstehende Dienstleistungen können gesondert berechnet werden. Mit der Beauftragung der Rücknahme erklärt sich der Auftraggeber mit der Berechnung dieser Kosten einverstanden.

8. Veranlasst der Auftraggeber eine Rückholung von Ware aus Gründen, die nicht von der Bürovollversorger GmbH zu vertreten sind (insbesondere Fehlbestellungen, irrtümliche Bestellungen oder sonstige vom Auftraggeber zu vertretende Umstände), wird für den hierdurch entstehenden organisatorischen und logistischen Aufwand eine Rückholpauschale in Höhe von 19,95 Euro netto berechnet.

Die Rückholpauschale dient insbesondere dem Ausgleich der entstehenden Aufwendungen für
• die Erfassung und Bearbeitung der Rückholung im Warenwirtschaftssystem,
• die Organisation und Durchführung der Abholung durch den eigenen Fuhrpark oder beauftragte Logistikdienstleister,
• die Prüfung, Zählung und Wiedereinlagerung der zurückgesendeten Ware,
• die Entsorgung oder Verwertung von Verpackungsmaterialien,
• die Erstellung der Gutschrift sowie
• den zusätzlichen Verwaltungs- und Nachhaltigkeitsaufwand.

Beträgt der Warenwert der zurückgegebenen Ware mindestens 200,00 Euro netto, entfällt die Rückholpauschale. Stattdessen wird ein Wertminderungsabschlag in Höhe von 10 % des Gutschriftswertes berechnet. Der Wertminderungsabschlag berücksichtigt insbesondere die Kosten für Prüfung, Wiedereinlagerung, Verwaltungsaufwand sowie die durch die Rücknahme entstehende wirtschaftliche Wertminderung der Ware.

9. Die Rücknahme von Leergut erfolgt grundsätzlich im Rahmen einer Warenanlieferung durch die Bürovollversorger GmbH. Voraussetzung ist, dass die Kästen sortenrein sind, sämtliche Flaschen enthalten und die Pfandkennzeichnung eindeutig erkennbar ist.

10. Bei unvollständigen Kästen kann ausschließlich das Pfand für den Kasten gutgeschrieben werden.

11. Erfolgt die Abholung des Leerguts unabhängig von einer Warenlieferung, wird eine Servicepauschale in Höhe von 19,95 Euro netto berechnet. Ab einer Menge von 20 Kästen entfällt die Servicepauschale; stattdessen werden 1,00 Euro netto je Kasten für die Abholung berechnet.


§ 11 Verpackungen und Batterierücknahme

1. Die Bürovollversorger GmbH erfüllt ihre Verpflichtungen nach dem jeweils geltenden Verpackungsgesetz (VerpackG).
Soweit Verpackungen nicht über ein zugelassenes Rücknahme- oder Entsorgungssystem entsorgt werden können, unterstützt die Bürovollversorger GmbH den Auftraggeber bei der ordnungsgemäßen Rückgabe oder Entsorgung. Hierzu kann sich der Auftraggeber an seinen persönlichen Ansprechpartner oder direkt an die Bürovollversorger GmbH wenden.

2. Batterien und Akkumulatoren dürfen nicht über den Hausmüll entsorgt werden.
Der Auftraggeber ist gesetzlich verpflichtet, Altbatterien und Akkumulatoren einer geeigneten Sammelstelle oder dem Handel zuzuführen. Die Rückgabe ist unentgeltlich möglich.
Auch bei der Bürovollversorger GmbH erworbene Batterien und Akkumulatoren können nach Gebrauch an die Bürovollversorger GmbH zurückgegeben werden. Rücksendungen sind ausreichend zu frankieren.

§ 12 Schlussbestimmungen

1. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.

2. An die Stelle einer unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung tritt diejenige gesetzlich zulässige Regelung, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt. Gleiches gilt für etwaige Regelungslücken.

3. Informationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten stellt die Bürovollversorger GmbH in ihrer jeweils aktuellen Datenschutzerklärung zur Verfügung.

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